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Zwei Beschwerdeführer müssen Verfahren in Basel neu beginnen

Ein Ehepaar wollte eine eingestellte Strafuntersuchung anfechten. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein, weil die Begründung ungenügend war.

Publikationsdatum: 19. Mai 2026

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hatte eine Strafuntersuchung am 12. Februar 2026 nicht an die Hand genommen. Ein Ehepaar erhob dagegen Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Noch bevor dieses entscheiden konnte, erliess die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2026 eine neue, inhaltlich gleiche Verfügung, welche die ursprüngliche ersetzte.

Das Appellationsgericht schrieb das Verfahren daraufhin ab, weil der ursprüngliche Entscheid durch die neue Verfügung hinfällig geworden war. Es wies das Ehepaar darauf hin, dass es gegen die neue Verfügung erneut Beschwerde einreichen könne. Das Ehepaar akzeptierte dies nicht und zog den Fall ans Bundesgericht weiter.

Dort machte das Paar geltend, aus Gründen der Verfahrenseffizienz hätte die neue Verfügung in das laufende Verfahren einbezogen werden müssen. Andernfalls werde man zu einem unnötigen Neuanlauf gezwungen. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten. Die Eingabe des Ehepaars setzte sich kaum mit der eigentlichen Begründung des Appellationsgerichts auseinander und genügte den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb gar nicht erst ein. Zudem wies es das Gesuch des Ehepaars um Befreiung von den Gerichtskosten ab, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hatte. Die Kosten von 500 Franken hat das Ehepaar gemeinsam zu tragen. Den beiden steht es nun frei, gegen die neue Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2026 auf dem ordentlichen Weg vorzugehen.

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Urteilsnummer: 7B_408/2026

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