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Anzeigeerstatter erhalten keine Prozesskostenhilfe für Strafbeschwerde

Ein Paar erstattete Strafanzeige wegen Betrugs und Steuerbetrugs – ohne Erfolg. Nun müssen sie auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst tragen.

Publikationsdatum: 19. Mai 2026

Im August 2025 erstatteten zwei Personen Strafanzeige gegen eine dritte Person wegen Steuerbetrugs, Betrugs und Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte es im Februar 2026 ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Die beiden Anzeigeerstatter wollten dagegen beim Obergericht Aargau vorgehen und beantragten, dass der Staat die Kosten ihres Verfahrens übernimmt, da sie sich die Anwaltskosten nicht leisten könnten.

Das Obergericht wies dieses Gesuch ab. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde der beiden von vornherein aussichtslos sei: Bei den Steuerdelikten seien die Anzeigeerstatter gar nicht als Geschädigte anerkannt. Die Vorwürfe wegen Betrugs und Urkundenfälschung seien zudem bereits früher rechtskräftig entschieden worden und könnten nicht erneut aufgerollt werden. Ausserdem seien keine konkreten zivilrechtlichen Ansprüche erkennbar, die sie im Strafverfahren hätten geltend machen können.

Die beiden zogen den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterten sie jedoch ebenfalls – und zwar bereits an den formellen Anforderungen. Das Bundesgericht befand, dass ihre Eingabe den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügte. Die Anzeigeerstatter hätten lediglich die Einschätzung des Obergerichts pauschal als falsch bezeichnet und ihre eigene Sichtweise wiederholt, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb das Obergericht das Recht verletzt haben soll.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein und wies auch das Gesuch um Übernahme der Verfahrenskosten ab. Die beiden müssen die Gerichtskosten von 500 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 7B_288/2026

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