Eine 1962 geborene Produktionsmitarbeiterin litt seit rund zehn Jahren an Rücken-, Muskel- und Nackenschmerzen. Im März 2023 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an und beantragte eine Invalidenrente. Die IV-Stelle liess daraufhin ein medizinisches Gutachten bei einer Abklärungsstelle in Bern erstellen, das sowohl rheumatologische als auch psychiatrische Aspekte umfasste.
Das Gutachten kam zum Schluss, dass die Frau noch zu 80 Prozent arbeitsfähig ist – sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in leichten Wechseltätigkeiten. Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von lediglich 16 Prozent. Da für eine IV-Rente mindestens 40 Prozent erforderlich sind, wies sie das Rentengesuch ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid.
Vor Bundesgericht machte die Frau geltend, das Gutachten sei nicht unabhängig und die Einschätzungen ihres behandelnden Rheumatologen seien zu wenig berücksichtigt worden. Die Richter wiesen diese Einwände jedoch zurück. Sie hielten fest, dass der behandelnde Arzt keine medizinischen Gesichtspunkte eingebracht hatte, die der Gutachterin unbekannt gewesen wären. Auch die psychiatrische Beurteilung, die keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Störungen festgestellt hatte, hielten die Richter für schlüssig.
Schliesslich prüfte das Bundesgericht auch die Berechnung des Invaliditätsgrads. Selbst unter Berücksichtigung eines Lohnabzugs von 10 Prozent – wie er seit 2024 pauschal vorgesehen ist – erreichte der Invaliditätsgrad nicht die erforderlichen 40 Prozent. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt. Die Frau erhält damit keine IV-Rente und muss zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen.