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Händler falscher Covid-Zertifikate bleibt verurteilt

Ein Mann handelte mit 49 gefälschten Covid-Impfzertifikaten und vernachlässigte seine Pferde. Die Verurteilung zu 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 19. Mai 2026

Zwischen 2020 und Ende 2021 organisierte ein Mann im Kanton Waadt einen schwunghaften Handel mit gefälschten Covid-Impfzertifikaten. Er nahm Bestellungen entgegen, übermittelte die Ausweiskopien seiner Kunden an einen Kontakt in Frankreich, bezahlte die Fälschungen und verkaufte die per QR-Code gelieferten Zertifikate mit Gewinn weiter – für 350 bis 450 Franken pro Stück, während er selbst zwischen 200 und 400 Euro dafür bezahlte. Insgesamt beschaffte er so für mindestens 49 Personen gefälschte Impfnachweise; sieben weitere Bestellungen scheiterten, weil sein Lieferant nicht mehr reagierte.

Zusätzlich hielt der Mann im November 2022 zwei Pferde unter unzumutbaren Bedingungen: Das Gelände war tief verschlammt, ohne trockenen Untergrund für die Hufe, der Unterstand war baufällig, und Eisenstangen sowie Werkzeug lagen gefährlich herum. Die Tiere litten wiederholt unter Wasser- und Futtermangel und büchsten dreimal aus, sodass die Polizei eingreifen musste. Trotz behördlicher Mahnungen änderte der Halter nichts an den Zuständen.

Das Waadtländer Kantonsgericht verurteilte ihn zu 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 30 Franken und einer Busse von 300 Franken. Zudem wurde eine Ausgleichsforderung von 3000 Franken zugunsten des Kantons Waadt ausgesprochen. Der Verurteilte zog den Fall bis vor das Bundesgericht und bestritt unter anderem, Haupttäter beim Zertifikatshandel gewesen zu sein, und machte geltend, die Schweizer Gerichte seien für den Fall gar nicht zuständig, weil die Fälschungen in Frankreich hergestellt worden seien.

Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Es hielt fest, dass der Mann die Fälschungen von der Schweiz aus organisiert, koordiniert und vertrieben hatte – und damit sämtliche wesentlichen Tatbeiträge auf Schweizer Boden erbracht hatte. Auch die Verurteilung wegen Tierquälerei bestätigten die Richter: Für eine Strafbarkeit nach dem strengeren Tierschutzgesetz genüge es, dass die Tiere tatsächlich gelitten hätten – sichtbare körperliche Schäden seien dafür nicht erforderlich.

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Urteilsnummer: 6B_73/2025

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