Am Abend des 9. Juni 2021 gab ein Mann einer Frau 200 Milliliter Methadon und lud sie anschliessend zu sich nach Hause ein. Im Laufe des Abends konsumierte die Frau das Methadon und zeigte deutliche Zeichen einer Vergiftung – ihr Bewusstsein war stark eingeschränkt. Der Mann bot ihr daraufhin an, bei ihm zu übernachten. Nachdem seine Ehefrau schlafen gegangen war, nutzte er den hilflosen Zustand der Frau aus und erzwang einen Geschlechtsverkehr, dem sie sich nicht widersetzen konnte.
Gegen 2 Uhr morgens rief der Mann selbst die Ambulanz, weil die Frau eine Überdosis erlitten hatte. Als sie wieder zu sich kam, klagte sie über Schmerzen im Genitalbereich. Eine klinische Untersuchung bestätigte Verletzungen, die mit einem sexuellen Übergriff vereinbar waren. Das erstinstanzliche Gericht im Kanton Jura verurteilte den Mann zu 28 Monaten Freiheitsstrafe. Zusätzlich wurde er für 15 Jahre des Landes verwiesen, muss der Frau 3000 Franken Genugtuung zahlen und erhielt ein lebenslanges Berufsverbot für Tätigkeiten mit besonders schutzbedürftigen Erwachsenen sowie im Gesundheitsbereich.
Der Verurteilte zog das Urteil weiter und machte geltend, die Frau habe das Methadon erst nach dem Geschlechtsverkehr eingenommen, er habe ihren Zustand nicht bemerkt und sie sei einverstanden gewesen. Ausserdem warf er den Richtern vor, die Aussagen der Frau zu Unrecht als glaubwürdig eingestuft und seine eigenen Schilderungen sowie das Zeugnis seiner Ehefrau willkürlich bewertet zu haben. Das Kantonsgericht Jura wies seine Berufung im September 2025 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.
Das Bundesgericht wies die erneute Beschwerde des Mannes nun ebenfalls ab. Es befand, dass die kantonalen Richter die Beweise sorgfältig und vollständig gewürdigt hätten. Der Verurteilte habe nicht aufzeigen können, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz unhaltbar seien. Seine Argumente stützten sich weitgehend auf eine eigene Darstellung des Sachverhalts, die von den Gerichten bereits geprüft und verworfen worden war. Die Verurteilung bleibt damit rechtskräftig.