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Arbeitgeberin muss fünf Monatslöhne Entschädigung zahlen

Eine Firma entliess eine Mitarbeiterin fristlos – zu Unrecht. Nun muss sie ihr fünf Monatslöhne als Entschädigung zahlen.

Publikationsdatum: 19. Mai 2026

Eine Frau war seit März 2021 als Digital-E-Commerce-Managerin bei einer Firma angestellt. Im November 2022 kündigte sie ihren Job per Ende Jahr. Noch bevor die ordentliche Kündigungsfrist ablief, sprach die Arbeitgeberin am 24. November 2022 eine fristlose Kündigung aus. Als Begründung gab sie an, die Mitarbeiterin habe Teile ihrer Arbeit ohne Erlaubnis an externe Fachleute weitergegeben.

Die Gerichte kamen jedoch zum Schluss, dass diese fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war. Denn der Beizug der externen Fachleute war dem damaligen Co-Chef der Firma bekannt und wurde von ihm gebilligt – und dessen Wissen muss sich die Firma anrechnen lassen. Andere Vorwürfe, die die Arbeitgeberin im Nachhinein vorbrachte, wurden nicht berücksichtigt, weil sie entweder schon bei der Kündigung bekannt waren oder sich erst danach ereignet hatten.

Besonders schwer wog für die Gerichte das Vorgehen der Firmeninhaberin am Tag der Kündigung: Sie hatte die Mitarbeiterin ohne Vorwarnung einem rund zweistündigen Verhör unterzogen, bei dem ihr vier Personen gegenübersassen – darunter der Sohn der Inhaberin, der mit einer Anzeige bei der Polizei drohte. Die Mitarbeiterin zitterte und war sichtlich erschüttert. Zudem kontaktierte die Anwältin der Firma bereits einen Tag nach der fristlosen Kündigung die neue Arbeitgeberin der Frau – offenbar um ihr zu schaden. Dieses Verhalten werteten die Gerichte als schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterin.

Das Bundesgericht bestätigte nun, dass die Firma der ehemaligen Mitarbeiterin neben dem ausstehenden Lohn für November und Dezember 2022 auch eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen – insgesamt rund 35'500 Franken – schuldet. Die Firma hatte versucht, diese Entschädigung auf maximal einen Monatslohn zu reduzieren, scheiterte damit aber in allen Instanzen. Die Gerichtskosten von 2'500 Franken gehen ebenfalls zu ihren Lasten.

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Urteilsnummer: 4A_56/2026

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