Ein Mann war von April 2002 bis August 2020 als Chief Financial Officer (CFO), also als Finanzchef, einer Holdinggesellschaft im Kanton Neuenburg tätig. Daneben amtete er zeitweise als Geschäftsführer und später als Verwaltungsrat einer Tochtergesellschaft. Nach dem Ende seiner Anstellung und der Auflösung der Holding beantragte er ab Februar 2021 Arbeitslosenentschädigung. Die kantonale Arbeitslosenkasse Neuenburg verweigerte ihm jedoch die Leistungen mit der Begründung, er habe eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt und sei über die Tochtergesellschaft weiterhin mit dem Unternehmen verbunden gewesen.
Das Neuenburger Kantonsgericht bestätigte diese Einschätzung zunächst. Es stellte fest, dass der Finanzchef zumindest beratenden Einfluss auf die Entscheide der Holding gehabt habe, stark in die Unternehmensführung eingebunden gewesen sei und gemeinsam mit einem anderen Verantwortlichen Unterschriftsberechtigung besessen habe. Zudem seien die Holding und die Tochtergesellschaft eng miteinander verflochten gewesen, da sie ähnliche Ziele verfolgt und dieselben Personen in ihren Organen gehabt hätten.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf. Es hielt fest, dass der Finanzchef weder Mitglied des Verwaltungsrats der Holding noch finanziell an ihr beteiligt war. Seine Aufgaben – etwa die Mitarbeit an Budgets und Vertragsverhandlungen – seien typische Tätigkeiten eines leitenden Angestellten, begründeten aber keine entscheidende Einflussnahme auf die Unternehmensbeschlüsse. Der Verwaltungsrat der Holding zählte neun Mitglieder, und die Gesellschaft war bereits aufgelöst worden. Eine arbeitgeberähnliche Stellung liess sich damit nicht belegen.
Auch ein Missbrauchsrisiko über die Tochtergesellschaft verneinte das Bundesgericht. Nachdem die Holding ihre Anteile an der Tochtergesellschaft verkauft hatte, bestanden weder finanzielle noch vertragliche Verbindungen zwischen den beiden Firmen mehr. Die äusserlichen Gemeinsamkeiten wie Logo oder ähnliche Unternehmenszwecke reichten nicht aus, um die beiden Gesellschaften als eine Einheit zu betrachten. Der Finanzchef hat damit grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Februar 2021 – sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.