Ein professioneller Fussballspieler aus der Elfenbeinküste stand seit 2020 unter Vertrag bei einem Spieleragenten mit Sitz in Frankreich. Der Agent hatte ihm geholfen, einen Arbeitsvertrag bei einem belgischen Fussballclub zu erhalten und unterstützte ihn auch beim Umzug nach Belgien. Im Februar 2022 kündigte der Spieler sämtliche Verträge mit dem Agenten fristlos.
Der Agent und die mit ihm verbundenen Gesellschaften zogen daraufhin vor das Sportschiedsgericht TAS in Lausanne und verlangten die Auszahlung der ihnen vertraglich zustehenden Provisionen. Die Schiedsrichterin stellte fest, dass der Spieler die Verträge zwar kündigen durfte, dies aber ohne ausreichenden Grund und in schlechtem Glauben getan hatte. Da die Parteien die Schiedsrichterin ausdrücklich ermächtigt hatten, die Entschädigung nach Billigkeitsregeln festzusetzen, sprach sie dem Agenten und seinen Gesellschaften insgesamt 155'000 Euro zu – deutlich weniger als die ursprünglich geforderten 1,5 Millionen Euro.
Der Spieler wollte diesen Schiedsspruch nicht akzeptieren und gelangte ans Bundesgericht. Er machte in sieben verschiedenen Punkten geltend, der Schiedsspruch verstosse gegen grundlegende Rechtsprinzipien – darunter FIFA-Regeln gegen den Handel mit wirtschaftlichen Rechten an Spielern, zwingende belgische Vorschriften für Spielervermittler sowie Bestimmungen des Schweizer Auftragsrechts. Ausserdem warf er der Schiedsrichterin vor, Beweise willkürlich gewürdigt zu haben.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Spielers nicht ein. Es hielt fest, dass der Spieler das Gericht wie eine Berufungsinstanz behandle, die den Fall frei neu beurteilen könnte. Das ist beim internationalen Schiedsrecht aber nicht der Fall: Das Bundesgericht prüft lediglich, ob das Ergebnis eines Schiedsspruchs gegen grundlegende Rechtsprinzipien verstösst – nicht ob das Recht richtig angewendet wurde. Der Spieler hatte diesen Unterschied in seiner Argumentation nicht berücksichtigt und musste deshalb auch die Verfahrenskosten von 6'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 7'000 Franken tragen.