Im Unterengadin haben mehrere Bauunternehmen über Jahre hinweg die Vergabe von Bauaufträgen unter sich abgesprochen. Vor sogenannten Vorversammlungen – Treffen vor der offiziellen Einreichung von Angeboten – legten sie fest, welches Unternehmen einen Auftrag erhalten sollte und zu welchem Preis. Dieses System funktionierte nachweislich von den späten 1990er-Jahren bis Mai 2008. Die Wettbewerbskommission (WEKO) leitete 2012 eine Untersuchung ein und büsste mehrere beteiligte Firmen.
Eines dieser Unternehmen wurde mit einer Busse von 250'668 Franken belegt. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte den Betrag später auf 184'510 Franken. Das Unternehmen – das die betroffene Baufirma inzwischen durch Fusion übernommen hatte – wollte die Busse weiter auf 52'840 Franken senken lassen. Es bestritt unter anderem, dass seine Rechtsvorgängerin nach 2006 noch aktiv an den Absprachen beteiligt gewesen sei, und machte geltend, die Sanktion sei verjährt.
Die Richter wiesen diese Argumente ab. Zeugenaussagen und Einladungen zu Vorversammlungen belegen, dass das betroffene Bauunternehmen auch 2007 und bis Mai 2008 an den Treffen teilnahm und damit weiterhin Teil des Kartells war. Da die Untersuchung im Oktober 2012 eröffnet wurde und das wettbewerbswidrige Verhalten weniger als fünf Jahre zuvor geendet hatte, ist keine Verjährung eingetreten. Auch der Einwand, das Unternehmen sei nur im Tiefbau tätig gewesen und daher kein direkter Konkurrent der anderen Kartellmitglieder, überzeugte nicht: Für die Anwendung des Kartellgesetzes genügt es, dass die Firmen auf derselben Marktstufe tätig sind.
Ebenfalls bestätigt wurde die Methode zur Berechnung der Busse: Da der Umsatz aus dem Jahr 2006 nicht mehr rekonstruiert werden konnte, zogen die Behörden die Zahlen von 2007 ersatzweise zweimal heran. Das Gericht hielt dies für zulässig, um eine Lücke bei der Strafbemessung zu schliessen und die abschreckende Wirkung der Sanktion zu wahren. Die Verfahrenskosten der WEKO von 35'000 Franken wurden ebenfalls bestätigt, da das Unternehmen die Untersuchung mitverursacht hatte.