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Beraterin gilt als Angestellte und erhält ausstehenden Lohn

Eine Frau arbeitete für eine Private-Equity-Firma – trotz «Consulting Agreement». Gerichte stufen den Vertrag als Arbeitsvertrag ein, die Firma muss Lohn nachzahlen.

Publikationsdatum: 19. Mai 2026

Eine Frau war ab August 2021 für eine Private-Equity-Holdinggesellschaft tätig. Im Dezember 2021 schlossen die beiden Parteien einen als «Consulting Agreement» bezeichneten Vertrag, in dem die Frau die Rolle einer Investment Managerin übernahm. Sie erhielt monatlich EUR 6'000 – allerdings nur bis Ende Januar 2022. Im März 2022 kündigte die Firma die Zusammenarbeit fristlos. Die Frau arbeitete danach noch bis Mai 2022 weiter.

Die Frau klagte auf Nachzahlung der ausstehenden monatlichen Beträge bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist – insgesamt rund EUR 21'000. Das Arbeitsgericht Meilen gab ihr recht und qualifizierte den Vertrag als Arbeitsvertrag. Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid: Trotz der Bezeichnung als «Consulting Agreement» und der Rechnungsstellung über eine Drittgesellschaft überwögen die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses deutlich.

Ausschlaggebend waren vor allem die strikten zeitlichen Vorgaben: Die Frau musste täglich ab 7.30 Uhr erreichbar sein, zehn Stunden arbeiten und auch am Wochenende ihre E-Mails kontrollieren. Diese Anforderungen machten es ihr faktisch unmöglich, für andere Auftraggeber tätig zu sein, und begründeten eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Hinzu kamen weitere Indizien: Sie war auf der Firmenwebseite als Teammitglied aufgeführt, erhielt Mitarbeiteraktien, die bei ihrem Austritt zurückgekauft werden mussten, und ihr war eine feste Position innerhalb der Unternehmensstruktur angeboten worden.

Die Holdinggesellschaft zog den Fall bis vor Bundesgericht und argumentierte, der Vertrag sei bewusst als Auftragsverhältnis gestaltet worden – zumindest bis zur Lancierung einer geplanten Investment-Plattform. Die obersten Richter wiesen die Einwände ab. Die rechtliche Einordnung eines Vertrags richte sich nicht nach seiner Bezeichnung, sondern nach seinem tatsächlichen Inhalt. Die Gesamtheit der Indizien spreche eindeutig für ein Arbeitsverhältnis. Die Firma muss nun die ausstehenden Lohnzahlungen leisten und die Verfahrenskosten tragen.

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Urteilsnummer: 4A_601/2025

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