Ein Mann hatte gegen ein Urteil der Genfer Sozialversicherungskammer Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Dabei ging es um einen Streit mit der AHV-Ausgleichskasse der Westschweizer Arbeitgeberverbände (FER CIAM). Um das Verfahren in Gang zu setzen, wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1600 Franken bis Mitte Februar 2026 zu leisten.
Da er das Geld nicht zahlte, beantragte er stattdessen unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von den Verfahrenskosten. Dieses Gesuch wurde Ende März 2026 abgelehnt. Gleichzeitig erhielt er eine letzte, nicht verlängerbare Frist von zehn Tagen, um den Kostenvorschuss doch noch zu überweisen. Das Gericht wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass sein Verfahren sonst nicht behandelt werde.
Die entsprechende Mitteilung wurde ihm per eingeschriebenem Brief zugestellt, den er jedoch nicht abholte. Daraufhin schickte das Gericht das Schreiben nochmals per gewöhnlichem Brief. Trotzdem blieb die Zahlung aus.
Da der Mann den Kostenvorschuss auch innerhalb der letzten Frist nicht geleistet hatte, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein. Das Verfahren ist damit beendet, ohne dass der Fall inhaltlich geprüft wurde. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Gericht angesichts der Umstände ausnahmsweise.