Ein Mann, der in Genf wegen Beihilfe zu ungetreuer Geschäftsführung, gewerbsmässigem Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und weiterer Delikte angeklagt ist, versuchte, den zuständigen Staatsanwalt sowie zwei Finanzanalytikerinnen aus dem Verfahren ausschliessen zu lassen. Er begründete dies damit, dass zwischen dem Staatsanwalt und der Gegenpartei während der Untersuchungsphase von 2016 bis 2018 zahlreiche undokumentierte Kontakte stattgefunden hätten, die seine Unparteilichkeit in Frage stellten.
Den Hinweis auf diese Kontakte fand der Angeklagte in einem rund 70-seitigen Honorarverzeichnis, das die Gegenpartei Ende September 2025 als Beilage zu ihren Zivilforderungen eingereicht hatte. Dieses Dokument war dem Verteidiger des Angeklagten per Post zugestellt worden. Der Befangenheitsantrag wurde jedoch erst am 10. November 2025 gestellt – mehr als sechs Wochen nach Erhalt der Unterlagen. Der Angeklagte erklärte, er habe die Dokumente erst anlässlich der abgesagten Gerichtsverhandlung vom 3. November 2025 eingehend prüfen können.
Das Genfer Kantonsgericht erklärte den Antrag für unzulässig, weil er zu spät eingereicht worden sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es hielt fest, dass ein Befangenheitsantrag unverzüglich gestellt werden muss, sobald der Grund dafür bekannt ist – in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen. Die Richter betonten, dass bereits eine kursorische Lektüre des Honorarverzeichnisses ausgereicht hätte, um die fraglichen Kontakte zu entdecken. Das Dokument rechtfertige immerhin eine Forderung von über einer Million Franken und sei daher keineswegs eine unbeachtliche Beilage. Was der Anwalt versäume, müsse sich sein Mandant anrechnen lassen.
Das Bundesgericht wies auch das Argument zurück, der Dossierumfang habe eine frühere Prüfung verunmöglicht. Die strittigen Unterlagen seien per Post zugestellt worden und hätten mit dem umfangreichen digitalen Aktenmaterial nichts zu tun. Der Angeklagte muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen. Sein gleichzeitig gestelltes Gesuch, das laufende Strafverfahren bis zum Entscheid über seinen Antrag zu sistieren, wurde damit gegenstandslos.