Eine 1974 geborene Mutter zweier Kinder, die seit 2004 teilzeitlich als Reinigungskraft arbeitete, meldete sich im November 2016 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte ihren Rentenantrag ab, weil kein ausreichender Invaliditätsgrad vorlag. Nach einem ersten Gerichtsurteil, das weitere Abklärungen anordnete, liess die IV-Stelle eine umfassende medizinische Begutachtung durch einen Orthopäden und einen Psychiater durchführen.
Das Gutachten vom Dezember 2023 kam zum Schluss, dass die Frau zwar ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft aus orthopädischen Gründen nicht mehr ausüben kann. Für körperlich leichte Arbeiten sei sie jedoch seit ihrer Anmeldung im Jahr 2016 vollständig arbeitsfähig – sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht. Auf dieser Grundlage ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von lediglich 1 Prozent, ab Januar 2024 von 8 Prozent. Beide Werte liegen weit unter der Schwelle von 40 Prozent, ab der ein Rentenanspruch entsteht.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Einschätzung. Die Frau zog den Fall weiter und verlangte eine ganze IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 Prozent. Sie argumentierte unter anderem, das Gutachten sei nicht aussagekräftig, die Gutachter hätten ihre Kompetenzen überschritten, und es seien zusätzliche rheumatologische sowie neurologische Untersuchungen nötig. Zudem warf sie dem kantonalen Gericht vor, ihre Argumente nicht ausreichend geprüft zu haben.
Die Bundesrichter wiesen all diese Einwände ab. Das Gutachten erfülle sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage, und die behandelnden Ärzte könnten dessen Schlussfolgerungen nicht entkräften. Für weitere Abklärungen bestehe kein Anlass. Die Reinigungskraft erhält keine IV-Rente und muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.