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Schuldner muss über 5000 Franken an den Kanton zurückzahlen

Ein Mann hatte einst kostenlose Rechtshilfe erhalten – nun muss er sie zurückzahlen. Sein Versuch, eine verpasste Frist nachträglich wiederherstellen zu lassen, scheiterte.

Publikationsdatum: 18. Mai 2026

Im Jahr 2016 gewährte das Bezirksgericht Zürich einem Mann die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege – das heisst, er musste weder Gerichtskosten noch Anwaltskosten selbst tragen. Diese Unterstützung stand jedoch unter dem Vorbehalt, dass er die Kosten nachträglich zurückzahlen muss, sobald sich seine finanzielle Lage verbessert.

Jahre später forderte die zuständige Inkassostelle des Kantons Zürich den Mann auf, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Da er auf mehrere Schreiben nicht reagierte, beantragte die Behörde beim Bezirksgericht die Feststellung der Rückzahlungspflicht. Das Gericht verpflichtete ihn im Juni 2025, insgesamt rund 5230 Franken zurückzuzahlen – zusammengesetzt aus Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Eine Beschwerde beim Obergericht Zürich blieb erfolglos: Das Obergericht trat darauf nicht ein, weil der Mann keine stichhaltigen Gründe vorgebracht hatte.

Der entsprechende Entscheid des Obergerichts vom Dezember 2025 wurde dem Mann zur Abholung avisiert. Er holte ihn jedoch nicht ab, weshalb das Schreiben nach Ablauf der Abholfrist zurückgesandt wurde. Monate später – im April 2026 – beantragte er, die verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen. Als Begründung gab er an, über Weihnachten nicht zu Hause gewesen zu sein.

Das Bundesgericht lehnte diesen Antrag ab. Es hielt fest, dass ein solcher Grund – die Abwesenheit über die Feiertage – keine ausreichende Entschuldigung darstellt. Zudem hatte der Mann es versäumt, gleichzeitig mit seinem Antrag auch das eigentliche Rechtsmittel einzureichen, was zwingend erforderlich gewesen wäre. Auf den Antrag konnte deshalb nicht eingetreten werden. Gerichtskosten wurden angesichts der Umstände keine erhoben.

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Urteilsnummer: 5D_15/2026

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