Ein tunesischer Staatsangehöriger wurde vom Berner Regionalgericht im August 2024 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Das Berner Obergericht bestätigte dieses Urteil im Februar 2026. Der Verurteilte hatte seinem Opfer mit einem scharfen Gegenstand mehrere Stiche versetzt; das Opfer überlebte nur dank rascher Hilfe von Dritten und den Rettungskräften.
Parallel zur Bestätigung des Urteils ordnete das Obergericht an, dass der Mann weiterhin in Haft bleiben müsse. Zum Zeitpunkt dieses Entscheids hatte er bereits rund 977 Tage – also etwa 32 Monate – in Haft verbracht, was nahe an der ausgesprochenen Strafe von 36 Monaten liegt. Der Verurteilte wollte freigelassen werden, allenfalls unter Auflagen wie der Abgabe seiner Ausweispapiere und regelmässigen Meldepflichten bei einer Behörde.
Das Bundesgericht wies den Antrag auf Freilassung ab. Es bestätigte die Einschätzung des Obergerichts, wonach eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe: Der Mann hat enge Verbindungen nach Tunesien, wo er bis zu seinem 25. Lebensjahr lebte und regelmässig Ferien verbrachte. Seine berufliche und wirtschaftliche Situation in der Schweiz sei prekär – er war nicht dauerhaft erwerbstätig, bezog Sozialhilfe und hatte hohe Schulden. Hinzu kommt, dass ihm die Ausweisung aus der Schweiz droht, was den Anreiz erhöhe, unterzutauchen, anstatt die restliche Strafe abzusitzen. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – Ausweisentzug und Meldepflicht – seien angesichts der offenen Schengen-Grenzen ungeeignet, eine Flucht zu verhindern.
Auch die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejahte das Bundesgericht. Zwar nähert sich die bereits verbüsste Haft der ausgesprochenen Strafe an, doch sprach die Schwere der Tat, die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Verurteilten sowie sein Verhalten in der Haft – er erhielt eine ungewöhnlich hohe Zahl von Disziplinarsanktionen – gegen eine vorzeitige Entlassung. Ausserdem muss auch die Durchsetzung der siebenjährigen Landesverweisung sichergestellt werden, was die weitere Inhaftierung zusätzlich rechtfertige.