Ein Mann hatte beim Bundesgericht gegen einen Entscheid des Aargauer Obergerichts vom 19. Januar 2026 geklagt. Das Obergericht hatte sich in einem Schuldbetreibungsverfahren mit der Frage befasst, ob eine Gläubigerin berechtigt ist, eine Forderung gegen den Mann zwangsweise einzutreiben.
Nachdem der Mann seine Eingabe beim Bundesgericht eingereicht hatte, forderte das Gericht ihn auf, bis zum 12. März 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken einzuzahlen. Diese Aufforderung wurde an seine angegebene Adresse geschickt, jedoch nicht abgeholt. Das Gericht wertete die Sendung dennoch als zugestellt, da der Mann nach der Einreichung seiner Klage dafür hätte sorgen müssen, dass ihm Post an seiner Adresse zugestellt werden kann.
Da der Vorschuss nicht fristgerecht einging, räumte das Gericht dem Mann eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 17. April 2026 ein. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Fall andernfalls nicht behandelt werde. Diese zweite Verfügung wurde ihm am 19. März 2026 persönlich zugestellt. Dennoch leistete er auch diese Zahlung nicht.
Da der Mann den Kostenvorschuss weder innerhalb der ursprünglichen Frist noch innerhalb der Nachfrist bezahlte, trat das Bundesgericht auf seinen Fall gar nicht erst ein. Zusätzlich wurden ihm Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.