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IV-Stelle darf Assistenzbeitrag für blinden Vater pauschal berechnen

Ein blinder Vater dreier Kinder wollte einen höheren Assistenzbeitrag. Die Bundesrichter bestätigen die Berechnung der IV-Stelle.

Publikationsdatum: 18. Mai 2026

Ein 1978 geborener Mann leidet an einer fortschreitenden Netzhautdegeneration und ist blind. Er bezieht seit Jahren Leistungen der Invalidenversicherung, darunter einen sogenannten Assistenzbeitrag – eine finanzielle Unterstützung, die es ihm ermöglicht, trotz seiner Behinderung selbstständig zu Hause zu leben. Als seine drei Kinder dauerhaft zu ihm zogen, beantragte er eine Erhöhung dieses Beitrags. Die IV-Stelle St. Gallen führte eine Abklärung bei ihm zu Hause durch und erhöhte den Beitrag auf maximal rund 29'100 Franken pro Jahr.

Der Vater war mit dieser Berechnung nicht einverstanden und zog den Fall vor das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses gab ihm teilweise recht: Es befand, die IV-Stelle habe sich zu stark auf das standardisierte Berechnungsinstrument «FAKT2» gestützt, das mit Durchschnittswerten arbeitet. Gerade bei der Kinderbetreuung – zwei der drei Kinder zeigen Verhaltensauffälligkeiten – sei der tatsächliche Aufwand individuell und im Detail zu ermitteln. Das Gericht wies die Sache zur erneuten Prüfung an die IV-Stelle zurück.

Die IV-Stelle gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses stellt klar, dass das Berechnungsinstrument FAKT2 grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Ermittlung des Hilfebedarfs ist. Zwar hatte das Bundesgericht in einem früheren Urteil festgehalten, dass die Minutenwerte im Bereich Kinderbetreuung angepasst werden mussten – was das zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen seither getan hat, unter anderem mit Zuschlägen für Alleinerziehende und mehrere Kinder. Diese aktualisierten Werte hat die IV-Stelle korrekt angewendet. Zudem hält das Bundesgericht fest, dass Verhaltensauffälligkeiten der Kinder nicht beim Assistenzbeitrag des Elternteils berücksichtigt werden dürfen: Für solche Fälle können die Kinder selbst eine Hilflosenentschädigung beantragen.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die IV-Stelle die Abklärungen sorgfältig durchgeführt und die individuellen Umstände ausreichend berücksichtigt hat. Das kantonale Gericht hatte den Sachverhalt falsch eingeschätzt, als es behauptete, es seien gar keine Abklärungen erfolgt. Die Verfügung der IV-Stelle wird bestätigt, und der Vater muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_444/2025

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