Ein Verein aus einer Genfer Gemeinde, der sich für Umweltschutz, Raumplanung und die Erhaltung des Ortscharakters einsetzt, hatte 2021 bei der kantonalen Steuerverwaltung Genf eine Steuerbefreiung beantragt. Die Behörde lehnte das Gesuch ab, weil sie der Ansicht war, der Verein verfolge keine gemeinnützigen Ziele im steuerrechtlichen Sinne. Laut Steuerverwaltung seien die Aktivitäten des Vereins zu stark auf die Interessen der lokalen Bevölkerung und die politische Meinungsbildung ausgerichtet, anstatt einem offenen Kreis von Begünstigten zu nützen.
Nachdem ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht dem Verein noch Recht gegeben hatte, hob das Genfer Kantonsgericht diesen Entscheid auf und verweigerte die Steuerbefreiung erneut. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Befreiung als nicht erfüllt an: Der Verein handle vorwiegend im Interesse der Einwohner seiner Gemeinde und betreibe politische Einflussnahme, was einer echten Gemeinnützigkeit entgegenstehe.
Das Bundesgericht sah dies anders. Es stellte fest, dass die Aktivitäten des Vereins – etwa der Schutz eines Walltals, die Erhaltung eines Parks sowie verschiedene Raumplanungsprojekte – weit über die Grenzen einer einzelnen Gemeinde hinausgehen und einem breiten Publikum zugutekommen. Der Einsatz demokratischer Mittel wie Einsprachen oder öffentliche Stellungnahmen schliesse Gemeinnützigkeit nicht aus, solange die eigentlichen Ziele – hier Landschafts- und Umweltschutz – im Vordergrund stünden. Auch die Voraussetzung der Uneigennützigkeit sei erfüllt, da die Vereinsmitglieder laut Statuten ehrenamtlich tätig sind und der Verein keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Vereins gut und wies die Steuerverwaltung Genf an, dem Verein die Steuerbefreiung für die Bundes- sowie die Kantons- und Gemeindesteuern ab dem Steuerjahr 2022 zu gewähren. Die Gerichtskosten von 3000 Franken gehen zulasten des Kantons Genf.