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Kläger scheitert mit Vorwürfen gegen Tessiner Anwältin

Ein Mann warf einer Anwältin Geldwäscherei vor und wollte sie anklagen lassen. Die Bundesrichter wiesen sein Anliegen ab.

Publikationsdatum: 18. Mai 2026

Im Hintergrund des Falls steht eine komplexe Finanzaffäre: Ein Mann überwies im Juni 2018 rund 4,5 Millionen Euro auf das Klientenkonto einer Tessiner Anwältin. Das Geld war im Zusammenhang mit einem Betrugsfall geflossen, in dem ein Dritter bereits rechtskräftig wegen Geldwäscherei und qualifizierten Betrugs verurteilt worden war. Der Mann, der das Geld überwiesen hatte, erstattete in der Folge auch gegen die Anwältin Strafanzeige und verlangte, dass gegen sie Anklage erhoben werde – unter anderem wegen Geldwäscherei, Urkundenfälschung und mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften.

Die Tessiner Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Anwältin im Februar 2024 ein. Sie kam zum Schluss, dass die Überweisung auf das Klientenkonto im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit erfolgt sei und damit unter das Berufsgeheimnis falle. Der Umstand, dass die Anwältin Ende 2019 auf Verlangen der Bank zusätzliche Formulare unterzeichnet hatte, änderte daran nach Ansicht der Behörden nichts. Das Tessiner Appellationsgericht bestätigte diese Einstellung.

Der Mann gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses stellte jedoch fest, dass er seine zivilrechtlichen Ansprüche – also etwa einen allfälligen Schadenersatzanspruch gegen die Anwältin – nicht ausreichend begründet hatte. Wer als Privatperson ein Strafverfahren mitverfolgt, muss darlegen, inwiefern ein Schuldspruch seine eigene Zivilforderung beeinflussen würde. Dies tat der Mann nicht in der erforderlichen Weise, weshalb das Bundesgericht auf seine Beschwerde im Wesentlichen nicht eintrat.

Einzig die Rüge, die kantonalen Richter hätten ihren Entscheid ungenügend begründet, prüfte das Bundesgericht inhaltlich – und wies auch sie ab. Die Vorinstanz hatte laut Bundesgericht klar und nachvollziehbar erklärt, warum sie die Einstellung des Verfahrens bestätigte. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1207/2024

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