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Schuldner darf Rückerstattung gepfändeter Beträge einfordern

Ein Betreibungsamt verteilte gepfändetes Geld zu früh an Gläubiger. Die Richter entschieden: Der Schuldner kann trotzdem Rückerstattung verlangen.

Publikationsdatum: 18. Mai 2026

Gegen einen Mann liefen beim Betreibungsamt Bern-Mittelland mehrere Betreibungen wegen Steuerschulden gegenüber Bund, Kanton und der Stadt Bern. Im Rahmen einer Pfändungsgruppe wurden zwischen Oktober 2023 und Oktober 2024 insgesamt 2835 Franken vom Lohn seines früheren Arbeitgebers einbehalten. Der Schuldner stellte beim Betreibungsamt mehrfach Anträge auf Rückerstattung verschiedener Beträge – etwa für Zahnarztrechnungen, Versicherungsprämien und den Ausgleich des gesetzlich geschützten Existenzminimums. Das Betreibungsamt wies diese Anträge im Januar 2025 ab.

Noch bevor die zehntägige Frist zur Anfechtung dieser Verfügung abgelaufen war, verteilte das Betreibungsamt den gepfändeten Erlös an die Gläubiger und stellte gleichzeitig einen Verlustschein über den ungedeckten Restbetrag von rund 8000 Franken aus. Der Schuldner wehrte sich dagegen beim kantonalen Obergericht – doch dieses trat auf seine Eingaben nicht ein. Die Begründung: Da das Geld bereits verteilt worden sei, könne eine Beschwerde keinen praktischen Zweck mehr erfüllen.

Dieser Schluss war nach Ansicht der Bundesrichter falsch. Sie hielten fest: Verteilt ein Betreibungsamt den Erlös, bevor die Beschwerdefrist abgelaufen ist, handelt es auf eigenes Risiko. Dieser voreilige Schritt darf dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen. Auch wenn das Geld bereits an die Gläubiger geflossen ist, bleibt der vollstreckungsrechtliche Anspruch des Schuldners auf Rückerstattung allenfalls zu viel gepfändeter Beträge bestehen. Das Betreibungsamt muss sich in einem solchen Fall darum bemühen, zu Unrecht ausbezahlte Gelder wieder beizubringen.

Das Obergericht muss den Fall nun neu beurteilen und inhaltlich prüfen, ob dem Schuldner tatsächlich Beträge zustehen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da es sich bei den Gläubigern um öffentliche Stellen handelt.

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Urteilsnummer: 5A_418/2025

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