Symbolbild

Vater und Sohn müssen die Schweiz nach kurzer Ehe verlassen

Ein türkischer Vater heiratete eine EU-Bürgerin, trennte sich aber nach acht Monaten. Nun müssen er und sein Sohn die Schweiz verlassen.

Publikationsdatum: 18. Mai 2026

Ein türkischer Staatsangehöriger reiste im September 2023 mit seinem damals neunjährigen Sohn in die Schweiz ein. Kurz darauf heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene Deutsche, woraufhin beide eine Aufenthaltsbewilligung erhielten. Die Ehe zerbrach jedoch rasch: Bereits nach rund acht Monaten trennten sich die Eheleute, und die Frau zog im Juni 2024 aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerrief daraufhin die Aufenthaltsbewilligungen von Vater und Sohn, da die Ehe keine echte Lebensgemeinschaft mehr darstellte und damit die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt entfallen war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid im November 2025 und setzte eine neue Ausreisefrist bis Ende Februar 2026. Dagegen wandten sich Vater und Sohn ans Bundesgericht.

Vor Bundesgericht machten sie insbesondere geltend, der Sohn habe sich in der Schweiz schulisch und sozial gut integriert und verfüge über einen stabilen Freundeskreis. Eine Rückkehr in die Türkei würde ihn entwurzeln und dem Kindeswohl schaden. Das Bundesgericht wies diese Argumentation jedoch zurück. Es hielt fest, dass ein Aufenthaltsrecht gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention in der Regel erst nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren in Betracht kommt. Der Sohn lebte zum Zeitpunkt des Urteils erst seit etwa zwei Jahren in der Schweiz – zu kurz, um diesen Schutz beanspruchen zu können.

Auch die übrigen Argumente überzeugten das Gericht nicht. Der Sohn hatte seine prägenden Kindheitsjahre in der Türkei verbracht, spricht die Sprache und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Zudem leben seine Mutter und seine Schwester weiterhin dort. Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass die Rückkehr in die Türkei sowohl für den Vater als auch für den Sohn zumutbar ist, und wies die Beschwerde ab.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_6/2026

Zurück zur Hauptseite