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Tibeterin darf als Ehefrau eines Schweizers in der Schweiz bleiben

Eine Tibeterin mit ungeklärter Staatsangehörigkeit erhält das Recht auf Aufenthalt bei ihrem Schweizer Ehemann. Behörden hatten dies wegen fehlender Identitätsdokumente verweigert.

Publikationsdatum: 18. Mai 2026

Eine Frau tibetischer Herkunft reiste 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde. Weil ihre Wegweisung nicht vollzogen werden konnte, wurde sie vorläufig aufgenommen. Im April 2023 heiratete sie einen britischen Staatsangehörigen, der kurz darauf eingebürgert wurde. Das Paar bekam im September 2024 eine gemeinsame Tochter. Die Frau beantragte daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung als Ehefrau eines Schweizers.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verweigerte die Zustimmung zur Bewilligung, weil die Frau ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht hinreichend nachgewiesen habe. Bereits im Asylverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sie ihre angebliche Herkunft aus China nicht glaubhaft machen konnte. Das SEM und später auch das Bundesverwaltungsgericht sahen darin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die den Anspruch auf Familiennachzug erlöschen lasse.

Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung. Es hält fest, dass die Frau im Zivilstandsregister mit Namen, Geburtsort und Wohnort eingetragen ist – lediglich die Staatsangehörigkeit ist als «unbekannt» vermerkt. Auf dieser Grundlage konnte sie rechtsgültig heiraten, wobei das Zivilstandsamt auch geprüft hatte, ob die Ehe zur Umgehung des Ausländerrechts geschlossen wurde. Zudem habe die Frau eine Bestätigung des «Tibetan Reception Center» in Kathmandu eingereicht und damit an der Klärung ihrer Herkunft mitgewirkt. Von einer vollständigen Verweigerung der Mitwirkung könne keine Rede sein.

Die Richter kommen zum Schluss, dass unter diesen besonderen Umständen kein Grund besteht, den gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung als Ehefrau eines Schweizers zu verweigern. Das SEM wird angewiesen, der Erteilung der Bewilligung zuzustimmen. Die Verfahrenskosten trägt der Bund, der die Frau zudem mit 2500 Franken für ihre Anwaltskosten entschädigen muss.

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Urteilsnummer: 2C_505/2025

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