Ein Sozialhilfeempfänger aus dem Kanton Bern war mit einem Entscheid des Sozialamts Langenthal nicht einverstanden und zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Bern seine Klage abgewiesen.
Damit ein Verfahren vor Bundesgericht durchgeführt werden kann, müssen die Parteien in der Regel einen Kostenvorschuss leisten. Das Bundesgericht forderte den Mann mit einer Verfügung vom März 2026 auf, diesen Vorschuss bis spätestens am 20. April 2026 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass auf sein Anliegen nicht eingegangen werde, falls er die Zahlung nicht fristgerecht leiste.
Der Mann bezahlte den Vorschuss auch innerhalb dieser verlängerten Frist nicht. Damit war das Verfahren für das Bundesgericht erledigt: Es trat auf die Eingabe gar nicht erst ein, prüfte also den inhaltlichen Streit um die Sozialhilfe nicht. Immerhin verzichtete das Gericht darauf, dem Mann Gerichtskosten aufzuerlegen.
Der Fall zeigt, dass auch formale Voraussetzungen wie die rechtzeitige Zahlung eines Kostenvorschusses entscheidend sein können – unabhängig davon, ob ein Anliegen inhaltlich berechtigt gewesen wäre oder nicht.