Eine Aktiengesellschaft aus dem Raum Oberaargau steht unter Druck: Gegen sie läuft ein Betreibungsverfahren, bei dem eine Liegenschaft zwangsversteigert werden soll. Das zuständige Betreibungsamt hatte die Versteigerung auf den 19. Mai 2026 angesetzt und die betroffene Firma entsprechend informiert. Diese wollte die Versteigerung mit rechtlichen Mitteln abwenden.
Die Firma wandte sich zunächst ans Obergericht des Kantons Bern und brachte verschiedene Einwände vor: Sie zweifelte an der korrekten Zustellung früherer Dokumente, machte geltend, rechtzeitig Widerspruch erhoben zu haben, und wies auf die Bedeutung der Mieteinnahmen aus der Liegenschaft für ihren Geschäftsbetrieb hin. Das Obergericht wies die Einwände jedoch ab und liess die Versteigerung zu. Daraufhin gelangte die Firma ans Bundesgericht.
Dort schilderte die Firma vor allem ihre finanziellen Schwierigkeiten und erklärte, warum das Verwaltungsratsmitglied auf die Liegenschaft und die daraus fliessenden Mieteinnahmen angewiesen sei. Mit dem eigentlichen Urteil des Obergerichts und dessen Begründung setzte sie sich jedoch kaum auseinander. Genau das ist aber zwingend erforderlich: Wer vor Bundesgericht klagt, muss konkret aufzeigen, welche Rechtsfehler die Vorinstanz begangen haben soll. Diese Anforderung erfüllte die Eingabe der Firma nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein. Die Firma muss zudem Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. Ihr Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgelehnt – das Gericht befand, die Eingabe sei von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Die Versteigerung der Liegenschaft kann damit wie geplant stattfinden.