Im Januar 2026 erliess der Friedensrichter des Bezirks Lausanne eine provisorische Schutzmassnahme gegen eine Frau – konkret wurde ihr eine vorläufige Beistandschaft auferlegt. Die entsprechende Verfügung wurde ihr am 27. Januar 2026 per Einschreiben zugestellt. Das Schreiben traf am 29. Januar 2026 beim Postamt ihres Wohnorts ein.
Die Frau hatte bei der Post eine sogenannte Verlängerung der Abholfrist beantragt – ein Dienst, der es erlaubt, Einschreiben länger als üblich am Schalter zu belassen. Tatsächlich holte sie den Brief erst am 23. Februar 2026 ab. Sie ging davon aus, dass die Frist für einen Einspruch erst ab diesem Datum zu laufen begann. Das Waadtländer Kantonsgericht sah das jedoch anders: Nach geltendem Recht gilt ein Einschreiben als zugestellt, sobald die reguläre Abholfrist von sieben Tagen abgelaufen ist – unabhängig davon, ob jemand eine Fristverlängerung bei der Post beantragt hat. Die Abholfrist begann am 29. Januar 2026 und endete am 5. Februar 2026. Die zehntägige Einsprachefrist lief damit bis zum 16. Februar 2026. Da die Frau ihren Einspruch erst am 3. März 2026 einreichte, trat das Kantonsgericht darauf nicht ein.
Vor Bundesgericht machte die Frau geltend, die kantonale Instanz habe die Zustellungsregeln zu mechanisch angewendet. Sie verwies auf ihre gesundheitliche Situation – sie sei damals körperlich und psychisch erschöpft gewesen, was ärztlich belegt sei – sowie auf die laufende Beistandschaft, die eine besondere Organisation der Postzustellung erfordert habe. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten. Es hielt fest, dass eine beantragte Verlängerung der Abholfrist den Beginn der Rechtsmittelfrist nach konstanter Rechtsprechung nicht verschieben kann. Die Frau habe diesen Grundsatz als solchen auch gar nicht bestritten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein. Es stellte fest, dass die Frau im Wesentlichen Sachverhalte vorgebracht habe, die sich nicht aus dem kantonalen Urteil ergäben, und eine eigene Lesart der gesetzlichen Anforderungen präsentiert habe – was vor Bundesgericht unzulässig ist. Das Verfahren wurde ohne Gerichtskosten abgeschlossen.