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Beschuldigter scheitert mit Klage gegen polizeiliches Vorladungsverfahren

Ein Mann wehrte sich gegen eine mündliche Polizeivorladung und rügte Verfahrensmängel. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügte.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Am 16. Juli 2025 wurde ein Mann von einer Polizistin mündlich zu einer Einvernahme vorgeladen. Er beanstandete, dass ihm diese Vorladung nicht schriftlich zugestellt worden sei und dass er dabei nicht über seine Verteidigungsrechte informiert worden sei. Am 6. August 2025 erschien er dennoch bei der Polizei und wurde einvernommen. Noch am selben Tag reichte er eine Beschwerde ein, in der er verschiedene Mängel im Ablauf der Einvernahme geltend machte.

Die Genfer Strafkammer erklärte seine Beschwerde für unzulässig. Sie hielt fest, dass die Beschwerde gegen die Vorladung zu spät eingereicht worden war – die zehntägige Frist war bereits abgelaufen. Zudem fehle dem Mann das nötige rechtliche Interesse, eine Rechtsverweigerung zu rügen, da er die Einvernahme ja tatsächlich absolviert hatte. Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht.

Dort machte er geltend, die Genfer Instanz hätte sich mit den angeblichen Mängeln der Einvernahme vom 6. August 2025 befassen müssen. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Mann in seiner Eingabe mit keinem Wort erklärte, weshalb der kantonale Entscheid über die Unzulässigkeit seiner Beschwerde bundesrechtswidrig sein soll. Stattdessen argumentierte er ausschliesslich zum Inhalt des Strafverfahrens – was am Bundesgericht nicht Gegenstand des Verfahrens war. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss sich aber gezielt mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Da die Eingabe den grundlegenden Anforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen, wobei seine finanzielle Lage berücksichtigt wurde.

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Urteilsnummer: 7B_476/2026

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