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Verurteilte Betrügerin muss die Schweiz für fünf Jahre verlassen

Eine Frau wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt und muss die Schweiz verlassen. Die Richter bestätigen die Ausweisung trotz langer Aufenthaltsdauer.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Eine Frau mit brasilianischer und portugiesischer Staatsangehörigkeit wurde vom Genfer Polizeigericht wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Zudem ordnete das Gericht ihre Ausweisung aus der Schweiz für fünf Jahre an. Sie hatte während mehrerer Jahre unrechtmässig Sozialhilfe bezogen und dabei einen Schaden von mehreren hunderttausend Franken verursacht. Das Genfer Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Februar 2026 weitgehend.

Die Verurteilte wehrte sich gegen die Ausweisung und argumentierte, ihr persönlicher Verbleib in der Schweiz müsse stärker gewichtet werden. Sie verwies auf ihre mehr als zwanzigjährige Anwesenheit im Land, ihre familiären Bindungen sowie auf eine chronische neurologische Erkrankung, für die sie ein Medikament einnimmt, das in Brasilien angeblich nicht erhältlich ist. Ausserdem betonte sie, sie befinde sich in einem beruflichen Wiedereingliederungsprozess.

Das Bundesgericht wies ihre Eingabe ab. Es hielt fest, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung angesichts der Schwere der Tat und des erheblichen Schadens hoch sei. Der legale Aufenthalt der Frau in der Schweiz beschränke sich auf etwas mehr als zehn Jahre, ihre berufliche und wirtschaftliche Integration sei fragil, und sie habe keine besonders engen sozialen Bindungen zur Schweiz nachgewiesen. Ihr Sohn sei volljährig und selbstständig, die Ehe bestehe nur noch aus praktischen Gründen. Zudem habe sie nicht belegt, dass ihr Medikament auch in Portugal nicht verfügbar sei – wohin sie als portugiesische Staatsangehörige ebenfalls reisen könnte.

Zum gesundheitlichen Argument hielten die Richter fest, dass das fragliche Medikament von ihrem Arzt nicht als zwingend und ausschliesslich notwendig bezeichnet worden sei. Brasilien gelte zudem als Land mit hohem menschlichen Entwicklungsstand, weshalb eine medizinische Grundversorgung dort grundsätzlich möglich sei. Die Ausweisung für fünf Jahre bleibt damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 6B_223/2026

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