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Scheidender Vater erhält keine Prozesskostenbefreiung

Ein Vater im Scheidungsverfahren wollte staatliche Unterstützung für seine Anwaltskosten. Die Richter lehnten dies ab, weil er finanziell in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Ein Mann befindet sich in einem laufenden Scheidungsverfahren, in dem auch der Unterhalt und das Sorgerecht für ein Kind geregelt werden sollen. Da er die Kosten für Anwalt und Gericht nicht selbst bezahlen wollte, beantragte er die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege – eine staatliche Unterstützung für Personen, die sich ein Gerichtsverfahren finanziell nicht leisten können. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland lehnte diesen Antrag ab, das Berner Obergericht bestätigte die Ablehnung.

Das Gericht errechnete, dass der Mann monatlich netto rund 14'675 Franken verdient und seine monatlichen Ausgaben – inklusive Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau – bei rund 14'073 Franken liegen. Damit verbleibt ihm ein monatlicher Überschuss von etwa 600 Franken, der nach Abschluss der Unterhaltsnachzahlungen auf knapp 1'845 Franken ansteigt. Über zwei Jahre gerechnet ergibt das einen verfügbaren Betrag von rund 29'000 Franken – genug, um die geschätzten Prozesskosten von etwa 25'000 Franken zu decken.

Der Vater wehrte sich gegen diese Berechnung und machte geltend, die Unterhaltsleistungen an seinen volljährigen Sohn seien zu tief angesetzt worden. Ausserdem bestritt er die Methode, mit der seine Steuerbelastung berechnet worden war. Das Bundesgericht liess diese Einwände jedoch nicht gelten: Der Mann konnte nicht ausreichend belegen, dass er seinem Sohn tatsächlich höhere Beträge schuldete. Und beim Steuerpunkt hatte er seine Kritik bereits vor dem Obergericht zu wenig begründet.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Da der Vater über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst zu tragen, hat er keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken für das Verfahren vor Bundesgericht gehen zu seinen Lasten.

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Urteilsnummer: 5A_1042/2025

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