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Firma darf Gegenklage doch noch einreichen

Ein Unternehmen hatte eine Gerichtskostenvorauszahlung zu spät geleistet. Die Richter entschieden, dass ihm zuerst eine kurze Nachfrist hätte gewährt werden müssen.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Zwei Kläger reichten im April 2024 beim Genfer Gericht eine Zahlungsklage gegen ein Unternehmen ein. Das Unternehmen reichte seinerseits eine Gegenklage ein und musste dafür eine Kostenvorauszahlung von 80'000 Franken leisten. Das Gericht setzte dafür zunächst eine Frist bis zum 8. Dezember 2024, verlängerte diese auf Antrag des Unternehmens zweimal – zuletzt bis zum 7. Februar 2025, ausdrücklich als «letzte Verlängerung» bezeichnet. Das Unternehmen bezahlte die Vorauszahlung nicht fristgerecht, sondern erst am 17. Februar 2025.

Das Genfer Erstgericht erklärte die Gegenklage daraufhin für unzulässig, weil die Vorauszahlung nicht rechtzeitig eingegangen war. Das Unternehmen zog den Entscheid weiter, doch auch die Genfer Berufungsinstanz bestätigte das Urteil. Die Gerichte argumentierten, die als «letzte Verlängerung» bezeichnete Frist habe bereits die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist dargestellt.

Das Bundesgericht sieht das anders. Es hält fest, dass eine solche Nachfrist zwingend erst dann gewährt werden muss, nachdem eine Frist tatsächlich abgelaufen ist – und nicht schon vorher durch die blosse Bezeichnung «letzte Verlängerung» ersetzt werden kann. Zudem hätte das Gericht das Unternehmen ausdrücklich auf die Folgen einer Nichtzahlung hinweisen müssen, was es versäumt hatte. Beides zusammen führte zur Verletzung von Bundesrecht. Dass das Unternehmen zweimal um Fristverlängerung gebeten hatte, wertet das Bundesgericht nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten – zumal der Betrag von 80'000 Franken erheblich ist und Zahlungsschwierigkeiten erklären kann.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Genfer Instanz auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Das Unternehmen erhält damit die Möglichkeit, seine Gegenklage weiterzuverfolgen. Die Prozesskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 15'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 17'000 Franken gehen zulasten der beiden ursprünglichen Kläger.

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Urteilsnummer: 4A_523/2025

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