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Anwaltskanzlei scheitert mit Klage gegen Herausgabe von Onlinedaten

Eine Anwaltskanzlei wollte verhindern, dass die Staatsanwaltschaft sichergestellte Onlinedaten durchsucht. Die Richter lehnten die Klage ab.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Die Staatsanwaltschaft Zürich ermittelt gegen mehrere Personen wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei. Im Rahmen dieser Untersuchung durchsuchte sie das Domizil einer Anwaltskanzlei und stellte dabei mehrere elektronische Datenträger sicher – darunter ein Mobiltelefon, einen Laptop sowie einen Datenträger mit sogenannten Onlinedaten. Die Kanzlei verlangte, dass die Geräte versiegelt werden, um den Zugriff der Behörden vorerst zu verhindern.

Das Zürcher Bezirksgericht entschied im November 2025, dass Mobiltelefon und Laptop zunächst auf anwaltlich geschützte Daten geprüft werden müssen, bevor sie der Staatsanwaltschaft übergeben werden. Den Datenträger mit den Onlinedaten gab es hingegen sofort zur Durchsuchung frei – mit der Begründung, die Kanzlei habe keine schützenswerten Geheimnisse geltend gemacht.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Kanzlei ans Bundesgericht. Sie argumentierte, der Datenträger sei nicht korrekt versiegelt worden, und verlangte, dass er nicht durchsucht werden dürfe. Das Bundesgericht trat auf die Klage jedoch nicht ein. Es hielt fest, dass die Vorschriften über die Versiegelung nur dann greifen, wenn tatsächlich gesetzlich geschützte Geheimnisse – etwa das Anwaltsgeheimnis – auf dem Spiel stehen. Da die Kanzlei solche Gründe gar nicht erst vorgebracht hatte, konnte sie sich auch nicht auf Verfahrensfehler bei der Versiegelung berufen.

Bezüglich Mobiltelefon und Laptop trat das Bundesgericht ebenfalls nicht auf die Klage ein, allerdings aus einem anderen Grund: Das Bezirksgericht hat dort noch keinen endgültigen Entscheid gefällt, sondern lediglich eine Prüfung der Daten angeordnet. Gegen solche vorläufigen Anordnungen ist eine Klage ans Bundesgericht grundsätzlich nicht möglich. Die Kanzlei muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_66/2026

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