Die Zürcher Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei. Im Rahmen dieser Untersuchung liess sie im Oktober 2025 bei einem Unternehmen Daten sicherstellen, die einem der Beschuldigten – einem Anwalt – zuzuordnen sind. Dieser verlangte umgehend die Siegelung der Daten, um deren Durchsuchung vorerst zu verhindern.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich ordnete daraufhin im Dezember 2025 eine sogenannte Triage an: Die sichergestellten Daten sollen zunächst gesichtet werden, um jene Informationen auszusondern, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen. Erst nach dieser Aussonderung sollen die verbleibenden Daten der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden. Der Anwalt wollte diese Anordnung anfechten und verlangte unter anderem, dass die Durchsuchung auf bestimmte Zeiträume beschränkt und alle dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Daten sofort ausgesondert und an ihn zurückgegeben werden.
Das Bundesgericht trat auf das Begehren des Anwalts nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Anordnung der Triage lediglich eine vorbereitende, prozessleitende Massnahme darstelle und noch keine endgültige Freigabe der Daten bedeute. Ein solcher Zwischenschritt könne nicht selbständig angefochten werden, weil dem Anwalt dadurch kein unwiederbringlicher Nachteil entstehe. Er habe die Möglichkeit, seine Einwände – insbesondere den Schutz des Anwaltsgeheimnisses – in einem späteren Verfahren geltend zu machen, wenn das Gericht tatsächlich über die Freigabe der Daten entscheide.
Der Anwalt muss die Verfahrenskosten von 1'200 Franken tragen. Die Frage, welche Daten letztlich der Staatsanwaltschaft übergeben werden dürfen, bleibt damit offen und wird in einem weiteren Verfahrensschritt geklärt.