Die Zürcher Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung und Geldwäscherei. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden Hausdurchsuchungen an den Wohnorten einer Frau und ihrer Mutter durchgeführt. Dabei stellten die Behörden mehrere elektronische Datenträger sowie physische Geschäftsunterlagen sicher. Die Frau verlangte, dass diese Unterlagen versiegelt bleiben – sie berief sich auf das Anwalts-, Arzt- und Privatgeheimnis.
Das Zürcher Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin an, dass ein Teil der Datenträger zunächst auf geschützte Anwaltskommunikation geprüft werden müsse, bevor eine Weitergabe an die Staatsanwaltschaft erfolgen dürfe. Gleichzeitig gab es zwei bestimmte Datensicherungen – Festplatteninhalte eines Computers – ohne eine solche Vorprüfung direkt zur Durchsuchung frei. Genau darin lag das Problem: Dieselben zwei Datenträger wurden im gleichen Entscheid sowohl zur Vorprüfung aufgeführt als auch ohne Vorprüfung freigegeben – ein offensichtlicher Widerspruch.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass der Widerspruch zwischen den beiden Teilen des Entscheids tatsächlich besteht und nicht hinnehmbar ist. Das Zwangsmassnahmengericht muss nun neu entscheiden, ob die beiden fraglichen Datensicherungen zuerst auf geschützte Anwaltskommunikation geprüft werden müssen oder ob sie direkt an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden dürfen.
In einem anderen Punkt hatte die Frau hingegen keinen Erfolg: Soweit sie sich gegen prozessleitende Anordnungen zur Durchführung der Vorprüfung wandte, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe gar nicht erst ein. Solche Zwischenentscheide können laut Gericht in der Regel erst später angefochten werden. Die Verfahrenskosten werden teilweise der Frau auferlegt, teilweise muss der Kanton Zürich ihre Anwaltskosten teilweise erstatten.