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Zugang zu Schuldokumenten bleibt verwehrt nach verspätetem Rekurs

Ein Vater wollte anonymisierte Briefe einer Schulleitung einsehen, verpasste aber die Frist für einen formellen Rekurs. Die Richter bestätigten, dass er keinen Anspruch auf eine nachträgliche Überprüfung hat.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Ein Mann hatte im September 2025 bei einer Waadtländer Schule verlangt, anonymisierte Briefe einsehen zu dürfen, die die Schuldirektorin an Eltern von 75 Schülerinnen und Schülern sowie an Eltern von 25 weiteren Kindern geschickt hatte, die eine Ausnahmeregelung beim Schuleinzugsgebiet betrafen. Als die Schule nicht sofort reagierte, setzte er ihr eine Frist von fünf Tagen. Die Schule leitete das Gesuch an die zuständige kantonale Bildungsdirektion weiter, die es am 4. November 2025 förmlich ablehnte.

Noch bevor er von dieser Ablehnung wusste, hatte der Mann beim Waadtländer Kantonsgericht Klage eingereicht, weil die Schule nicht direkt geantwortet hatte. Das Kantonsgericht wies diese Klage ab: Da die Bildungsdirektion bereits eine formelle Antwort erteilt hatte, gab es keinen Grund mehr, eine Untätigkeit der Behörde festzustellen. Der Mann hätte gegen die inhaltliche Ablehnung seines Gesuchs gesondert und fristgerecht Rekurs einlegen müssen.

In seiner Eingabe vom Dezember 2025 versuchte der Mann, die Ablehnung der Bildungsdirektion inhaltlich anzufechten und argumentierte unter anderem, die Schuldirektorin hätte wegen eines Interessenkonflikts gar nicht in dieser Sache tätig werden dürfen. Das Kantonsgericht behandelte diese Eingabe jedoch nicht als eigenständigen Rekurs gegen den inhaltlichen Entscheid, sondern nur als Stellungnahme im laufenden Verfahren über die behauptete Untätigkeit. Die Frist für einen formellen Rekurs gegen die Ablehnung vom 4. November 2025 verstrich ungenutzt.

Das Bundesgericht bestätigte nun dieses Vorgehen. Es hielt fest, dass das Kantonsgericht weder willkürlich noch übermässig formalistisch gehandelt hatte, indem es die Dezember-Eingabe nicht als Rekurs gegen den inhaltlichen Entscheid der Bildungsdirektion behandelte. Der Mann hatte nie ausdrücklich verlangt, dass seine Eingabe als solcher Rekurs behandelt werden solle. Damit bleibt ihm der Zugang zu den gewünschten Schuldokumenten endgültig verwehrt.

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Urteilsnummer: 1C_138/2026

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