Ein selbstständiger Autohändler und Geschäftsführer einer GmbH legte im April 2022 wegen Krankheit seine Arbeit nieder. Die Krankentaggeldversicherung zahlte zunächst Taggelder, stellte die Leistungen jedoch per Februar 2023 ein. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten kam die Versicherung zum Schluss, der Mann sei wieder arbeitsfähig. Der Autohändler widersprach und liess seine Forderung von rund 76'500 Franken für den Zeitraum von Januar 2023 bis April 2024 an seine Firma abtreten, die daraufhin klagte.
Das Zürcher Sozialversicherungsgericht wies die Klage ab. Es befand, die eingereichten ärztlichen Unterlagen seien nicht überzeugend genug, um die behauptete Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Der Hausarzt, der die Krankschreibungen ausgestellt hatte, verfüge über keine psychiatrische Fachausbildung und habe in seinen Bescheinigungen weder Diagnosen noch Befunde aufgeführt. Zudem widersprachen sich die Einschätzungen verschiedener behandelnder Ärzte zum empfohlenen Arbeitspensum erheblich.
Auch ein von der Rechtsschutzversicherung des Autohändlers in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten überzeugte das Gericht nicht vollständig. Der beauftragte Facharzt habe zwar eine ausführliche Untersuchung durchgeführt, aber die festgestellten Einschränkungen nicht ausreichend mit den konkreten Arbeitsbedingungen des Autohändlers verknüpft. Dieser führe ein kleines Familienunternehmen, könne seine Zeit selbst einteilen und sei keinem Kündigungsrisiko ausgesetzt – Umstände, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten berücksichtigt werden müssen.
Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil. Es hielt fest, dass ärztliche Berichte und Zeugnisse seit Anfang 2025 zwar grundsätzlich als vollwertige Beweismittel gelten, ihr tatsächlicher Beweiswert aber im Einzelfall frei beurteilt werden muss. Unbegründete Arztzeugnisse oder Berichte, die sich hauptsächlich auf Patientenangaben stützen, reichen in der Regel nicht aus, um eine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Die Firma muss die Gerichtskosten von 4'000 Franken tragen.