Eine Schweizerin mit Wohnsitz in Singapur stritt mit der Schweizerischen Ausgleichskasse über die Höhe ihrer freiwilligen AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2024. Sie zog den Entscheid der Kasse vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von 400 Franken bis zum 28. November 2025 zu leisten – andernfalls werde auf ihre Klage nicht eingetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die entsprechende Zahlungsaufforderung per Einschreiben an eine Schweizer Zustelladresse geschickt, die die Frau selbst angegeben hatte. Gemäss Empfangsbestätigung der Post wurde das Schreiben dort am 29. Oktober 2025 zugestellt. Die Frau bezahlte den Vorschuss jedoch erst am 16. Dezember 2025 – also mehr als zwei Wochen nach Ablauf der Frist. Das Bundesverwaltungsgericht trat deshalb am 15. Dezember 2025 nicht auf ihre Klage ein.
Die Schweizerin wehrte sich dagegen und machte geltend, die Zahlungsaufforderung sei ihr erst am 16. Dezember 2025 zugegangen – also nach dem Entscheid des Gerichts. Sie habe den Betrag sofort nach Erhalt des Schreibens überwiesen. Zudem sei das Dokument lediglich per gewöhnlicher Post und nicht per Einschreiben verschickt worden. Diese Darstellung liess sich jedoch anhand der Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post widerlegen: Demnach war das Schreiben sehr wohl als Einschreiben versandt und am 29. Oktober 2025 ordnungsgemäss zugestellt worden.
Die Bundesrichter wiesen die Beschwerde der Frau ab. Die Zustellung sei korrekt erfolgt, die Frist damit rechtsgültig gesetzt gewesen. Da die Zahlung nicht rechtzeitig eingegangen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zulasten der Schweizerin.