Die Bundeskriminalpolizei meldete, dass über ein Discord-Konto ein Video mit kinderpornografischem Inhalt verbreitet worden war. Die mit dem Konto verknüpfte Telefonnummer war auf einen Arzt registriert. Die Berner Staatsanwaltschaft durchsuchte daraufhin seine Wohnung und stellte sein Mobiltelefon sowie einen USB-Stick sicher. Der Arzt verlangte, dass die Geräte versiegelt werden – also vorläufig nicht durchsucht werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte anschliessend beim zuständigen Gericht die Freigabe zur Durchsuchung, was dieses vollumfänglich bewilligte.
Der Arzt zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, eine vollständige Durchsuchung seines Handys sei unverhältnismässig: Das Gerät enthalte persönliche Daten aus sechs bis sieben Jahren sowie eine grosse Menge an Patientendaten, die dem Arztgeheimnis unterliegen. Er beantragte, die Durchsuchung zeitlich auf zwei Jahre vor der mutmasslichen Tat zu beschränken und bestimmte Datenbereiche auszunehmen.
Das Bundesgericht gab dem Arzt in wesentlichen Punkten recht. Es hielt fest, dass eine vollständige, zeitlich unbeschränkte Durchsuchung des Mobiltelefons unverhältnismässig sei. Da der Tatverdacht auf einem einzigen gemeldeten Vorfall vom 11. Februar 2025 beruhe und die Staatsanwaltschaft den Arzt nicht einmal formell als beschuldigte Person führe, sei es nicht gerechtfertigt, Daten aus den letzten sechs bis sieben Jahren zu durchsuchen. Zulässig sei nur die Durchsuchung von Daten, die ab dem 11. Februar 2023 – also zwei Jahre vor der mutmasslichen Tat – entstanden sind.
Zusätzlich betonten die Richter, dass die auf dem Handy gespeicherten Patientendaten vor der Durchsuchung ausgesondert oder zumindest konsequent anonymisiert werden müssen. Der Arzt hatte glaubhaft dargelegt, dass sich auf dem Gerät sensible Patienteninformationen befinden, darunter OP-Berichte, Arztbriefe und medizinische Notizen. Das Bundesgericht wies den Fall zur Neubeurteilung an das Berner Zwangsmassnahmengericht zurück. Zudem muss der Kanton Bern dem Arzt eine Entschädigung von 3000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen.