Ein Bauarbeiter war von 2009 bis Ende 2021 bei einer Tessiner Baufirma angestellt, deren Inhaber sein Bruder war. Nach seiner Entlassung und einer Phase der Arbeitslosigkeit beantragte er bei der Stiftung für die Frühpensionierung im Bauhauptgewerbe (PEAN) eine Überbrückungsrente. Diese Rente ist für Bauarbeiter gedacht, die vor dem ordentlichen Rentenalter aus dem Berufsleben ausscheiden. Die Stiftung lehnte den Antrag jedoch ab: Sie stufte den Mann als Führungskraft ein – und für Führungskräfte gilt der entsprechende Gesamtarbeitsvertrag nicht.
Die Stiftung argumentierte unter anderem damit, dass der Bauarbeiter wegen seiner familiären Nähe zum Firmeninhaber eine besondere Stellung gehabt habe. Zudem habe er Tagesrapporte auf Baustellen unterzeichnet und zeitweise einen vergleichsweise hohen Lohn bezogen. Das kantonale Versicherungsgericht des Kantons Tessin wies diese Argumentation zurück und verpflichtete die Stiftung, dem Bauarbeiter ab August 2023 eine reduzierte Überbrückungsrente auszurichten.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es stellte fest, dass der Bauarbeiter zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen war und auch faktisch keinen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Firma hatte. Die eigentliche Leitung lag beim Bruder als alleinzeichnungsberechtigtem Gesellschafter sowie bei einem eingetragenen Direktor. Kunden und Lieferanten hatten keinen Kontakt mit dem Bauarbeiter, und auch seine früheren Arbeitskollegen bestätigten, dass er keine Führungsaufgaben wahrgenommen habe. Das Unterzeichnen von Tagesrapporten werteten die Richter lediglich als beschreibende Tätigkeit ohne besondere Verantwortung.
Auch der Lohnvergleich sprach nicht für eine Führungsposition: In mehr als der Hälfte der Jahre zwischen 2009 und 2021 verdienten andere Mitarbeiter der Firma mehr als er. Der blosse Umstand, dass sein Bruder der Firmeninhaber war, reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um ihn als Führungskraft einzustufen. Die Stiftung muss die Überbrückungsrente nun rückwirkend ab August 2023 auszahlen.