Ein 1960 geborener Mann stellte im Juni 2019 einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Waadt liess daraufhin ein medizinisches Gutachten beim Freiburger Zentrum CEMEDEX erstellen. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die IV-Stelle den Antrag im Januar 2023 ab.
Der Mann zog die Entscheidung vor das Waadtländer Kantonsgericht. Die zuständige Kammer ordnete ihrerseits ein neues, umfassendes Gutachten bei der Unité d'expertises médicales von Unisanté an. Gestützt auf dieses zweite Gutachten sprach das Kantonsgericht dem Mann rückwirkend ab August 2020 eine volle IV-Rente zu – und auferlegte der IV-Stelle die Kosten des gerichtlichen Gutachtens. Die Begründung: Es habe widersprüchliche medizinische Einschätzungen im Dossier gegeben, die die IV-Stelle hätte klären müssen.
Gegen diese Kostenauflage gelangte die IV-Stelle ans Bundesgericht. Dieses gab der Behörde recht. Nach der geltenden Rechtsprechung dürfen die Kosten eines gerichtlich angeordneten Gutachtens einer Verwaltungsbehörde nur dann auferlegt werden, wenn deren eigene Abklärung klare Mängel oder Lücken aufwies und das Gerichtsgutachten genau diese Mängel beheben musste. Das Kantonsgericht hatte zwar auf «widersprüchliche medizinische Stellungnahmen» verwiesen, ohne jedoch konkret zu benennen, welche Widersprüche gemeint waren. Auch legte es nicht dar, weshalb das CEMEDEX-Gutachten nicht als beweiskräftig gelten sollte.
Da das Kantonsgericht den notwendigen Zusammenhang zwischen allfälligen Mängeln der behördlichen Abklärung und der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens nicht nachgewiesen hatte, hob das Bundesgericht die Kostenauflage auf. Die IV-Stelle muss die Gutachterkosten damit nicht tragen. An der dem Mann zugesprochenen vollen IV-Rente ändert das Urteil nichts.