Ein Mann steht vor Gericht, weil er einem Bekannten mit einer Thermosflasche auf den Kopf geschlagen, ihn mit Pfefferspray attackiert und ihm mit einem Korkenzieher gedroht haben soll. Das Bezirksgericht Bülach stellte fest, dass er diese Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hatte, und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Der Beschuldigte legte gegen dieses Urteil Berufung ein und befindet sich seither im vorzeitigen Vollzug dieser Massnahme – also in einer geschlossenen Einrichtung, bevor das Berufungsverfahren abgeschlossen ist.
Im Februar 2026 beantragte der Mann, die stationäre Unterbringung durch eine ambulante Therapie zu ersetzen. Er schlug vor, regelmässig Therapiesitzungen zu besuchen, auf Cannabis und Alkohol zu verzichten und dies durch wöchentliche Urinproben nachzuweisen. Das Zürcher Obergericht lehnte diesen Antrag ab und verwies auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2024, das dem Mann eine paranoide Schizophrenie und eine hohe Rückfallgefahr attestiert hatte.
Die Bundesrichter kommen nun zu einem anderen Schluss. Sie stellen fest, dass ein neuerer Therapiezwischenbericht vom Februar 2026 ein deutlich günstigeres Bild zeichnet: In der Klinik zeige der Mann keine Anzeichen von Eigen- oder Fremdgefährdung und gelte als verhaltenstabil. Zudem lasse sich der im Gutachten geäusserte Verdacht auf eine schizophrene Störung im aktuellen Behandlungsverlauf nicht bestätigen, weshalb auch keine antipsychotischen Medikamente nötig seien. Dieser Bericht hätte stärker gewichtet werden müssen. Hinzu kommt, dass der Mann seit über zweieinhalb Jahren in Haft sitzt – je länger die Haft dauert, desto höhere Anforderungen gelten an die Begründung ihrer Notwendigkeit.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Der Mann muss entlassen werden, jedoch nur unter der Bedingung, dass das Obergericht gleichzeitig geeignete Ersatzmassnahmen anordnet. Welche das konkret sein sollen – etwa ein Kontaktverbot, eine ambulante Therapiepflicht oder elektronische Überwachung –, muss das Obergericht entscheiden. Die Richter betonen ausdrücklich, dass bei veränderten Umständen, etwa einem ungünstigen Ergänzungsgutachten oder Verstössen gegen die Auflagen, eine erneute Inhaftierung wieder möglich wäre.