Ein 1992 geborener Inder reiste im Juli 2024 in die Schweiz ein und heiratete im August desselben Jahres eine Schweizer Bürgerin. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die bis August 2025 gültig war. Bereits im Frühjahr 2025 erlosch jedoch nach Angaben der Ehefrau ihr Ehewille, und seit Mai 2025 leben die beiden gerichtlich getrennt.
Das Migrationsamt verweigerte daraufhin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Ausreise des Mannes aus der Schweiz und dem Schengenraum an. Dagegen wehrte er sich durch mehrere Instanzen – ohne Erfolg. Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten die Entscheidung des Migrationsamts. Der Mann zog den Fall schliesslich ans Bundesgericht.
Dort machte er geltend, er solle zumindest so lange in der Schweiz bleiben dürfen, bis das Scheidungsverfahren abgeschlossen sei. Zudem verwies er auf eine neue Partnerin in der Schweiz und berief sich auf den Schutz des Familienlebens. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts. Frühere Vorbringen wie eheliche Gewalt oder gesundheitliche Probleme wiederholte der Mann vor Bundesgericht nicht mehr, und die neue Beziehung sei weder gefestigt noch eheähnlich genug, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen – zumal er rechtlich noch verheiratet ist.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein, da sie als offensichtlich unzulässig beziehungsweise ungenügend begründet galt. Der Inder muss die Schweiz verlassen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.