Seit Januar 2024 streiten sich mehrere Personen vor dem Bezirksgericht Meilen um eine Erbschaft im Wert von rund zwei Millionen Franken. Im Verlauf des Verfahrens wurde der Frau mehrfach Frist gesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme – die sogenannte Duplik – einzureichen. Nachdem ihr damaliger Anwalt das Mandat niedergelegt hatte, wurde ihr ein neuer Vertreter beigegeben und die Frist neu angesetzt.
Im September 2025 beantragte der neue Anwalt, das Verfahren zu unterbrechen und die Frist aufzuheben. Als Begründung legte er ein Arztzeugnis vor, das der Frau eine Verhandlungs- und Verfahrensunfähigkeit bescheinigte. Das Bezirksgericht forderte den Arzt daraufhin auf, sein Zeugnis zu erläutern. Nach Eingang der Erklärungen entschied das Gericht im Dezember 2025, das Verfahren ohne die ausstehende Stellungnahme der Frau fortzuführen. Eine Unterbrechung des Verfahrens lehnte es ab.
Die Frau zog diesen Entscheid ans Zürcher Obergericht weiter. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein, weil sie nicht dargelegt hatte, warum ihr durch die Weiterführung des Verfahrens ein schwer wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde – eine Voraussetzung, die bei solchen Zwischenentscheiden erfüllt sein muss. Daraufhin wandte sich die Frau ohne anwaltliche Vertretung ans Bundesgericht.
Auch dort hatte sie keinen Erfolg. Sie äusserte sich weder zu den rechtlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung noch konkret zur Frage der Verfahrensunterbrechung. Stattdessen beklagte sie ein allgemeines Behörden- und Justizversagen und behauptete, Opfer einer organisierten Schädigung zu sein. Das Bundesgericht befand, die Eingabe sei offensichtlich ungenügend begründet, und trat darauf nicht ein. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.