Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg hatte eine Strafverfügung gegen sich erhalten. Er wehrte sich dagegen, doch das Regionalgericht stellte fest, dass sein Einspruch nicht rechtzeitig oder nicht korrekt eingereicht worden war und die Strafverfügung damit rechtskräftig geworden sei. Auch das kantonale Obergericht wies seine Beschwerde dagegen im Januar 2026 ab.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Wer dort ein Verfahren einleitet, muss zunächst einen Kostenvorschuss leisten – in diesem Fall 800 Franken. Das Gericht setzte ihm dafür eine Frist bis zum 11. März 2026. Da er nicht zahlte, erhielt er eine zweite, letzte Frist bis zum 13. April 2026. Auch dabei wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Eingabe sonst nicht behandelt werde.
Der Mann bezahlte den Vorschuss auch innerhalb der zweiten Frist nicht und stellte auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, die mittellosen Personen ermöglichen würde, ohne eigene Kosten vor Gericht zu ziehen. Damit fehlte die Voraussetzung für eine Behandlung seiner Eingabe, weshalb das Bundesgericht darauf nicht eintrat.
Zusätzlich muss der Mann die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Das Verfahren wurde vom Bundesgerichtspräsidenten im vereinfachten Verfahren erledigt, da die Eingabe offensichtlich unzulässig war.