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Beschwerde gegen IV-Entscheid kommt zu spät – kein Gehör vor Gericht

Ein im Ausland lebender Mann verpasste die 30-tägige Frist, um gegen einen IV-Entscheid vorzugehen. Seine Eingaben wurden deshalb nicht behandelt.

Publikationsdatum: 13. Mai 2026

Ein im Ausland wohnhafter Mann wollte einen Entscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland anfechten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte seinen Fall am 22. Januar 2026 abgewiesen. Gegen dieses Urteil wandte er sich ans Bundesgericht – allerdings zu spät.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Mann laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am Montag, 2. Februar 2026, zugestellt. Damit begann die gesetzliche 30-tägige Frist am folgenden Tag, dem 3. Februar 2026, zu laufen. Zu beachten war dabei, dass die Osterpause die Frist verlängert: Die Tage vom siebten Tag vor Ostern bis zum siebten Tag nach Ostern zählen nicht mit. Trotzdem lief die Frist am Mittwoch, 4. März 2026, ab.

Der Mann reichte seine Eingaben erst am 6. und 10. März sowie am 1. April 2026 ein – also allesamt nach Ablauf der Frist. Weil die Frist für die Anfechtung eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils gesetzlich festgelegt ist und nicht erstreckt werden kann, hatte das Bundesgericht keine andere Möglichkeit, als auf die Eingaben nicht einzutreten. Das bedeutet: Der Inhalt der Beschwerde wurde gar nicht erst geprüft.

Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Gerichtskosten auferlegt. An der Ausgangslage ändert das jedoch nichts: Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in seiner IV-Angelegenheit bleibt rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 9C_196/2026

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