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Häftling erhält keine Entschädigung für unrechtmässige Arrestzelle

Ein Untersuchungshäftling wurde wegen Rauchens in einer Gefängniszelle für einen Tag in die Arrestzelle gesetzt. Die Strafe war zwar unrechtmässig, eine Entschädigung bekommt er dennoch nicht.

Publikationsdatum: 13. Mai 2026

Im September 2024 trat ein Mann den vorzeitigen Strafvollzug in einem Genfer Gefängnis an. Am 6. Februar 2025 wurde er dabei erwischt, wie er in einer Wartezelle eine Zigarette rauchte. Ein Aufseher bemerkte den starken Brandgeruch und meldete den Vorfall. Die stellvertretende Gefängnisdirektorin verhängte noch am selben Tag eine Disziplinarstrafe von einem Tag Arrestzelle wegen Störung der Anstaltsordnung. Der Häftling räumte das Vergehen ein und gab an, gewusst zu haben, dass Rauchen verboten ist. Die Strafe wurde am 7. Februar 2025 beendet.

Der Häftling focht die Disziplinarstrafe vor dem Genfer Verwaltungsgericht an. Dieses gab ihm im August 2025 teilweise recht: Die Strafe eines Tages Arrestzelle sei angesichts des geringen Verschuldens unverhältnismässig gewesen und damit unrechtmässig. Das Gericht sprach ihm eine Verfahrensentschädigung von 800 Franken zu, lehnte aber eine weitergehende Entschädigung für die erlittene Haft in der Arrestzelle ab.

Damit gab sich der Häftling nicht zufrieden und zog den Fall weiter. Er verlangte unter anderem eine Genugtuung von 100 Franken pro Tag in der Arrestzelle sowie die Hinzurechnung der Mehrwertsteuer zur zugesprochenen Verfahrensentschädigung. Das Bundesgericht wies diese Forderungen ab. Für Entschädigungsansprüche wegen einer unrechtmässigen Disziplinarstrafe sei das Verwaltungsgericht gar nicht zuständig – solche Ansprüche müssten vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden. Ein Weiterzug ans Verwaltungsgericht wäre daher eine leere Formalität gewesen.

Auch die Forderung nach Mehrwertsteuer auf die Verfahrensentschädigung scheiterte. Der Häftling konnte nicht belegen, dass die zugesprochenen 800 Franken die Mehrwertsteuer nicht bereits einschlossen. Zudem hatte er keine Kostennote seines Anwalts eingereicht, die das Gegenteil hätte belegen können. Das Bundesgericht auferlegte ihm die Verfahrenskosten von 1200 Franken und lehnte auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

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Urteilsnummer: 7B_1063/2025

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