Eine Hauseigentümerin in Zug liess auf dem Dach ihres Zweifamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 22 Modulen installieren. Die Baubewilligung wurde 2021 erteilt – mit der Auflage, dass die Module dunkel, matt und reflexionsarm sein müssen. Der Nachbar, der in einem angrenzenden Dreifamilienhaus eine Attikawohnung mit Dachterrasse besitzt, klagte daraufhin über störende Lichtreflexionen. Er verlangte, dass die Eigentümerin die Module ersetzen oder mit einer Antireflexbeschichtung nachrüsten müsse.
Die kantonalen Behörden führten einen Augenschein auf der Dachterrasse durch und liessen ein Reflexionsgutachten erstellen. Das kantonale Amt für Umwelt kam zum Schluss, dass die Blendwirkung zwar vorhanden, aber nicht übermässig sei. Die Terrasse ist hauptsächlich nach Südwesten ausgerichtet, während die Reflexionen von Nordwesten kommen. Für Personen, die auf dem überdachten Aussensitzplatz oder im Wohnbereich sitzen, wird die Blendung durch die Absturzsicherung aus Milchglas weitgehend abgeschirmt. Zudem verfügt die Wohnung über Storen und Markisen als zusätzlichen Schutz.
Der Nachbar zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Dieses bestätigte die Einschätzung der Vorinstanzen: Die Reflexionen seien zwar spürbar, überschritten aber nicht die Schwelle zur unzumutbaren Belästigung. Die Intensität sei mässig, und das Auge erhole sich nach einem direkten Blick in den Blendkern innert rund zehn Sekunden. Zudem seien auf der Terrasse genügend Ausweichmöglichkeiten vorhanden. Auch ein vom Nachbar gefordertes Messgutachten hielten die Richter für unnötig, da es am Ergebnis nichts geändert hätte.
Das Gericht prüfte auch, ob die Eigentümerin aus Vorsorgegründen verpflichtet werden könnte, die Module zu ersetzen – selbst wenn die Immissionen noch nicht als übermässig gelten. Es kam zum Schluss, dass der Austausch von zwölf Modulen rund 6000 Franken kosten und zu einem Energieverlust von etwa zehn Prozent führen würde. Angesichts der vergleichsweise geringen Blendwirkung und der vorhandenen Schutzmöglichkeiten überwiegen die Interessen der Eigentümerin und das öffentliche Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien. Der Nachbar muss die Anlage so hinnehmen – und die Verfahrenskosten tragen.