Im November 2022 verursachte ein Autofahrer im Tessin einen Verkehrsunfall. Die Staatsanwaltschaft erliess daraufhin im April 2023 einen Strafbefehl gegen ihn wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und schwerer Verletzung der Verkehrsregeln. Gegen einen solchen Strafbefehl kann man innerhalb von zehn Tagen Einspruch erheben. Der Autofahrer verpasste diese Frist und reichte seinen Einspruch erst am 22. Mai 2023 ein – zu spät.
Um die versäumte Frist nachträglich zu erhalten, legte der Autofahrer zwei Arztzeugnisse vor, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 17. Mai 2023 wegen Krankheit bescheinigten. Er machte geltend, er habe wegen einer schweren Lungenerkrankung nicht handeln können. Die Gerichte liessen dieses Argument jedoch nicht gelten: Die Arztzeugnisse nannten keine konkrete Diagnose, und eine blosse Arbeitsunfähigkeit gilt nicht automatisch als Hinderungsgrund für das Einhalten von Fristen.
Entscheidend war zudem ein zeitlicher Widerspruch: Der Autofahrer war bereits am 21. April 2023 über die Zustellung des Strafbefehls benachrichtigt worden und hatte am 24. April 2023 sogar eine Verlängerung der Abholungsfrist beim Postamt beantragt – also mindestens zwei Wochen bevor die bescheinigte Krankheit begann. Zu diesem Zeitpunkt war er nach eigenen Angaben noch gesund. Er hätte den eingeschriebenen Brief also persönlich abholen oder eine Drittperson damit beauftragen können. Dass er niemanden persönlich treffen wollte oder konnte, ändert daran nichts, da ein solcher Auftrag auch ohne physischen Kontakt erteilt werden kann.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Tessiner Vorinstanz: Der Autofahrer hat die Fristversäumnis nicht ausreichend begründet und sich auch nicht genügend mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt. Der Strafbefehl bleibt damit rechtskräftig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Autofahrer muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen.