Ein in der Schweiz geborener Tunesier mit Niederlassungsbewilligung wurde vom Walliser Kantonsgericht wegen schwerwiegenden Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Erpressung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt. Zusammen mit einem Komplizen hatte er zwischen 2020 und 2023 rund 450 Kilogramm Haschisch gehandelt und dabei zahlreiche Personen eingesetzt – darunter auch Minderjährige. Zudem verbreiteten er und sein Mittäter in einer Walliser Wohnsiedlung Angst und Schrecken, indem sie säumige Kunden mit Drohungen und Gewalt zur Zahlung ihrer Schulden zwangen. Das Kantonsgericht ordnete zusätzlich seine Ausweisung aus der Schweiz für sieben Jahre an.
Gegen dieses Urteil wandte sich der Verurteilte an das Bundesgericht und verlangte, auf die Landesverweisung zu verzichten. Er argumentierte, er sei in der Schweiz geboren, habe hier die Schule besucht und sei sozial gut integriert. Ausserdem bestünden enge Bindungen zu seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Freundin. Eine Rückkehr nach Tunesien sei ihm kaum zumutbar, da er die arabische Sprache nicht beherrsche und dort über keinerlei familiäre oder soziale Kontakte verfüge.
Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Zwar anerkannte es, dass Geburt und Schulbesuch in der Schweiz wichtige Faktoren sind. Doch eine gute Integration liege beim Verurteilten nicht vor: Er hat keinen Berufsabschluss, war zum Zeitpunkt seiner Verhaftung arbeitslos und hatte jahrelang Sozialhilfe bezogen. Seine sozialen Kontakte in der Schweiz beschränkten sich weitgehend auf Personen, die ebenfalls in den Drogenhandel verwickelt waren. Die Beziehung zu seiner Freundin galt nicht als gefestigte Lebensgemeinschaft, und zu seiner Mutter bestand keine besondere Abhängigkeit, die einen Schutz nach der Europäischen Menschenrechtskonvention begründet hätte.
Auch die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen fiel zuungunsten des Verurteilten aus. Die Richter betonten die erhebliche Schwere der Taten, die mangelhafte Einsicht des Verurteilten sowie seine lange Vorstrafliste mit fünf früheren Verurteilungen. Selbst während einer laufenden Strafe hatte er den Drogenhandel fortgesetzt. Zudem wurde er noch während der Untersuchungshaft mit Haschisch erwischt, und es gibt Hinweise, dass er auch danach noch versuchte, Drogen in die Gefängniskorrespondenz einzuschleusen. Das Gericht bestätigte die Landesverweisung von sieben Jahren als verhältnismässig.