Das Zürcher Obergericht verurteilte einen Mann wegen Drohung und übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 30 Franken sowie einer Busse von 300 Franken. Auslöser war eine Google-Rezension, die er nach Überzeugung des Gerichts selbst verfasst hatte und die als Drohung und ehrverletzende Äusserung gewertet wurde.
Der Verurteilte wehrte sich gegen das Urteil und brachte vor, sein Mobiltelefon sei illegal beschlagnahmt worden, weshalb die Gerätedaten hätten manipuliert werden können. Ausserdem behauptete er, sein Konto sei gehackt worden, und er könne sich nicht daran erinnern, die Rezension geschrieben zu haben. Das Gericht stütze sich nicht auf echte Beweise, sondern verurteile ihn bloss aufgrund eines Verdachts.
Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Es hielt fest, dass der Mann lediglich seine eigene Sichtweise derjenigen des Obergerichts gegenüberstellte, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar gewesen sein soll. Das Obergericht hatte die Täterschaft anhand einer Vielzahl von Indizien sorgfältig geprüft und war zum Schluss gelangt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Urheberschaft des Mannes bestünden.
Da die Eingabe den formellen Anforderungen an eine rechtsgültige Begründung nicht genügte, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Das Gesuch des Mannes, von den Gerichtskosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgewiesen, weil sein Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 500 Franken hat er selbst zu tragen.