Eine Frau trat im Februar 2023 als Bereichsleiterin beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) eine Stelle an. Im September 2025 warf ihr der Arbeitgeber ungenügende Leistungen vor, ersetzte sie durch eine andere Person und wies ihr ein neues Büro zu. Die Mitarbeiterin zog dagegen vor das Bundesverwaltungsgericht und verlangte, dass diese Massnahmen vorläufig ausgesetzt werden. Im Dezember 2025 kündigte ihr das ASTRA per Ende März 2026.
Gegen die Kündigung erhob die Frau ebenfalls Klage beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte erneut vorsorgliche Massnahmen. Ausserdem verlangte sie, dass der zuständige Instruktionsrichter wegen angeblicher Verfahrensfehler abgelöst wird – unter anderem, weil er ihr zu spät auf ihre Anträge geantwortet und der Gegenseite zu grosszügig Fristen gewährt habe. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte sämtliche Anträge ab und verband die beiden Verfahren zu einem einzigen.
Dagegen gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass ihre Anträge auf vorläufige Massnahmen und aufschiebende Wirkung grösstenteils gar nicht zulässig sind. Der Grund: Ein allfälliger Nachteil könnte später durch ein Urteil in der Hauptsache – also über die eigentliche Kündigung – wieder gutgemacht werden. Weder finanzielle noch psychische Unannehmlichkeiten gelten als dauerhafter, nicht wiedergutzumachender Schaden. Auch der Vorwurf, das Gericht habe zu lange zugewartet, war hinfällig, weil das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich über die aufschiebende Wirkung entschieden hatte.
Den Antrag auf Ablösung des Richters wies das Bundesgericht ebenfalls ab. Verfahrensentscheide – selbst fehlerhafte – begründen grundsätzlich keinen Befangenheitsvorwurf. Nur besonders schwere oder wiederholte Verstösse gegen Amtspflichten könnten einen solchen Verdacht rechtfertigen. Davon war hier keine Rede: Die Verzögerungen erklärten sich durch Vermittlungsversuche, denen die Frau selbst zugestimmt hatte, sowie durch die grosse Zahl ihrer eigenen Eingaben. Die Gerichtskosten von 1000 Franken gehen zu ihren Lasten.