Symbolbild

Bäckerei-Vorgesetzter muss sich wegen tödlichem Unfall verantworten

Ein Maler starb 2015, als eine schwere Containerklappe zufiel. Der Vorgesetzte der Bäckerei-Mitarbeiter wird nun doch strafrechtlich beurteilt.

Publikationsdatum: 13. Mai 2026

Im Mai 2015 führte ein Maler Arbeiten an einem Müllcontainer vor einer Bäckerei durch. Er bat Mitarbeiter der Bäckerei, ihm beim Öffnen der rund 220 Kilogramm schweren Entladeklappe zu helfen. Diese hoben die Klappe mit einem Elektro-Niederhubwagen an. Sekunden später rutschte die Klappe von den Gabelenden, schlug zu und traf den Maler am Kopf. Er erlitt schwerste Verletzungen und starb noch am Unfallort.

Der Sicherheitsbeauftragte der Bäckerei hatte seinen Mitarbeitern erlaubt, dem Maler zu helfen – mit dem blossen Hinweis, die Klappe müsse gesichert werden. Er begab sich jedoch nicht selbst vor Ort, um die Situation zu beurteilen und weitere Sicherheitsmassnahmen anzuordnen. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte ihn 2019 wegen fahrlässiger Tötung. Das Zürcher Obergericht sprach ihn daraufhin zweimal frei – zuletzt mit der Begründung, das Verhalten des Malers sei so unvernünftig und unvorhersehbar gewesen, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen sei.

Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung. Es hält fest, dass der Sicherheitsbeauftragte als verantwortliche Person mit Kontrollpflicht damit rechnen musste, dass sich jemand bei einem hochriskanten Vorhaben unvorsichtig verhält. Dass der Maler kurz in den Container schaute, sei zwar unbedacht gewesen, aber nicht so aussergewöhnlich und unvernünftig, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste. Wer eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, kann sich nicht darauf berufen, er habe auf pflichtgemässes Verhalten anderer vertrauen dürfen.

Das Bundesgericht hebt den Freispruch auf und weist den Fall erneut ans Zürcher Obergericht zurück. Dieses muss den Sicherheitsbeauftragten nun wegen fahrlässiger Tötung verurteilen und die Strafe sowie die Entschädigungen an die Angehörigen des Verstorbenen festsetzen.

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Urteilsnummer: 6B_75/2025

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